Bis einschließlich 2011 konnten Eltern die Kosten für die Betreuung von haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln und höchstens 4.000 € je Kind wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn beide Elternteile erwerbstätig waren.
Eltern aus Schleswig-Holstein haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass sie die Kinderbetreuungskosten ihres Sohnes für das Jahr 2009 trotz einer ganzjährigen Arbeitslosigkeit der Mutter wie Werbungskosten abziehen können. Ihr Finanzamt hatte erklärt, dass die Kosten allenfalls für eine viermonatige Übergangszeit nach dem Arbeitsplatzverlust abziehbar seien, danach aber ein Abzug wegen fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter ausscheide.
Der BFH ließ einen Kostenabzug jedoch für das komplette Jahr 2009 zu. Entscheidend war für das Gericht, dass Werbungskosten auch dann abziehbar sind, wenn sie durch eine bereits beendete oder eine erst angestrebte berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dieser weit gefasste Veranlassungszusammenhang muss nach Gerichtsmeinung auch für Kinderbetreuungskosten gelten, für die ein Abzug „wie“ Werbungskosten eröffnet ist. Aus dem Einkommensteuergesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Kostenabzug nur dann erlaubt ist, wenn Betreuung und Erwerbstätigkeit zeitgleich erfolgen, denn der Gesetzeswortlaut fordert lediglich, dass der Aufwand „wegen einer Erwerbstätigkeit“ entstanden ist und nicht „während einer Erwerbstätigkeit“.
Hinweis: Für den Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten muss also kein zeitlicher „Gleichklang“ zwischen der Erwerbstätigkeit der Eltern und der Kinderbetreuung bestehen - es genügt ein Veranlassungszusammenhang. Im Urteilsfall war ein solcher gegeben, weil die Mutter die künftige Betreuung ihres Sohnes nicht durch eine Kündigung der bestehenden Betreuungsverträge hatte aufs Spiel setzen wollen. Hätte sie das Kind zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit aus der Betreuung herausgenommen, hätte sie bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle womöglich keinen neuen Betreuungsplatz gefunden. Die Urteilsgrundsätze sind lediglich für die alte Rechtslage relevant; seit 2012 können Kinderbetreuungskosten - unabhängig von einer bestehenden Erwerbstätigkeit der Eltern - nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden.