Überprüfung für Altjahre

Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
22 Feb. 2018

Steuerpflichtigen muss nach der Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden ein finanzieller Spielraum verbleiben, mit dem sie ihren notwendigen Lebensunterhalt decken können. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei sicherstellen sollen. Für den Veranlagungszeitraum 2018 liegt der Grundfreibetrag eines Singles bei 9.000 €, bei zusammen veranlagten Eheleuten oder Lebenspartnern beträgt dieser 18.000 €.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Höhe der Grundfreibeträge in den Altjahren 2000 bis 2004 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In diesen Jahren galten noch folgende Eckwerte:

Werte in €

Grundfreibetrag

Single

Ehepaar

2000

6.902

13.804

2001

7.206

14.412

2002

7.235

14.470

2003

7.235

14.470

2004

7.664

15.328

Der BFH verglich die Freibeträge mit den Werten, die im Dritten und Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung als mindestens steuerfrei zu stellender Betrag ermittelt wurden, und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundfreibeträge noch über diesen Werten lagen.

Auch die Höhe des Kinderfreibetrags und des Betreuungsfreibetrags für Kinder in den Jahren 2000 bis 2004 genügte nach Ansicht des BFH dem verfassungsrechtlichen Gebot, den existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen. In den Streitjahren galten hierfür folgende Werte:

Werte in €

Kinderfreibetrag (je Elternteil)

Betreuungsfreibetrag(je Elternteil)

2000

1.767

774

2001

1.767

774

2002

1.824

1.080

2003

1.824

1.080

2004

1.824

1.080

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