Überraschungsentscheidung

Kläger darf in mündlicher Verhandlung nicht mit neuen Gesichtspunkten „überfahren“ werden

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
11 Dez. 2020

Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten (FG) gelten die Grundsätze rechtlichen Gehörs. Danach müssen die Prozessbeteiligten die Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor hatten äußern können. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, auf den es die Beteiligten nicht hingewiesen hat und der dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, kann ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen. Man spricht in diesem Fall von einer Überraschungsentscheidung.

Wie ein solcher Verfahrensmangel zustande kommen kann, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im vorliegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals damit konfrontiert, dass seine geltend gemachten Betriebsausgaben für Fremdleistungen nicht vollständig durch Belege nachgewiesen worden seien und daher nicht anerkannt werden könnten. Das Verfahren hatte sich bis dato nur um die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und die Abziehbarkeit anderer Betriebsausgaben gedreht. Zudem war der Kläger nicht im Besitz seiner Belege, weil diese beim Finanzamt lagerten. Im darauffolgenden Urteil kürzte das FG schließlich die Betriebsausgaben für Fremdleistungen.

Der BFH nahm in diesem Fall eine Überraschungsentscheidung an und erklärte, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung damit „überfahren“ worden sei, dass das FG plötzlich den Nachweis der Betriebsausgaben für Fremdleistungen in Frage gestellt habe. Hierdurch habe das FG dem Rechtsstreit in unzulässiger Weise eine für den Kläger nicht erkennbare Wendung gegeben. Nach Ansicht des BFH hätte das FG den Kläger vorab darauf hinweisen müssen, dass es in der mündlichen Verhandlung den Nachweis der bislang nicht thematisierten Betriebsausgaben für Fremdleistungen ansprechen würde.

Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. In einem weiteren Rechtsgang wird das FG dem Kläger nun die Gelegenheit geben müssen, sich zur fehlenden Nachweisführung der Betriebsausgaben zu äußern.

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