Teure Medikamente müssen für Ermittlung des Verordnungs-Mehrbedarfs berücksichtigt werden
Die Vereinbarung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandsmittel soll Krankenkassen die Ausgabenplanung ermöglichen. Eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens durch einen Vertragsarzt löst eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs 5a SGB V aus. Beträgt die Überschreitung mehr als 25 Prozent, muss der Vertragsarzt den Mehraufwand gegenüber den Krankenkassen erstatten. Jedenfalls soweit der Mehraufwand nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist (§ 106 Abs 5a Satz 3 SGB V).
Zur Quantifizierung eines als Praxisbesonderheit anerkannten Verordnungs-Mehrbedarfs ist es nicht ausreichend, nur auf die im Vergleich zur Fachgruppe höhere Zahl der betroffenen Patienten abzustellen, wenn sich der Mehrbedarf (auch) darin zeigt, dass die verordneten Arzneimittel teurer sind als bei durchschnittlicher Verordnungsweise.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.04.2017 - L 3 KA 136/16 B ER