Um Unternehmen ökonomisch sinnvolle Strukturveränderungen wie beispielsweise Standortverlagerungen oder Produktionsanpassungen zu ermöglichen und eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zu vermeiden, lässt das Einkommensteuergesetz eine steuerfreie Übertragung von stillen Reserven zu, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden.
Der Unternehmer kann den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, entweder bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen oder eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Beide Begünstigungen sind ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen in Wirtschaftsgüter reinvestiert, die nicht zu einer deutschen Betriebsstätte gehören. Weil diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf Inlandsfälle europarechtswidrig ist, hat der Gesetzgeber für Betriebsvermögen in anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten ein Wahlrecht geschaffen, nach dem die festgesetzte Steuer auf die Gewinne in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden kann. Zu dieser Steuerstundungsmöglichkeit hat sich das Bundesfinanzministerium nun in einem neuen Schreiben geäußert. Aufgegriffen werden darin verschiedene Zweifelsfragen, beispielsweise zur Beantragung der Stundung, zur Behandlung von Altfällen, zur Reinvestitionsabsicht und zu Fällen der ausbleibenden Reinvestition.