Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln bestehen besondere Regeln und Kontrollinstanzen, die den Missbrauch verhindern sollen. Ob diese Überwachungsbehörden jedoch auch das Recht haben, Einsicht in Patientenakten zu fordern, um die medizinische Indikation prüfen zu können, wurde jüngst vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelt.
Der Kläger ist Arzt und betreibt eine allgemeinmedizinische Praxis. Die Stadt München forderte ihn als Überwachungsbehörde auf, für 14 namentlich benannte Patienten über jeweils mehrjährige Zeiträume alle von ihm ausgestellten Betäubungsmittelrezepte sowie die Unterlagen vorzulegen, die die Betäubungsmittelverschreibungen medizinisch begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde). Zur Begründung des Bescheides führte die Stadt aus, dass bei routinemäßigen Kontrollen in Apotheken zahlreiche Verschreibungen des Klägers über die Betäubungsmittel Methylphenidat und Fentanyl aufgefallen seien. Die auffälligen Rezepte gäben somit Anlass zur Überprüfung, ob die Anwendung der verschriebenen Betäubungsmittel medizinisch indiziert gewesen sei. Die Prüfung sei ohne Einsicht in die Patientenakten nicht möglich. Der Arzt lehnte diese ab und klagte gegen den Bescheid der Überwachungsbehörde.
Das Verwaltungsgericht München hob den Bescheid auf, soweit er die Vorlage der Patientenunterlagen anordnet, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab.
Die Revision vor dem BVerwG hatte Erfolg. Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Behörden seien laut Bundesrichter nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Das Ziel, eine effektive Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten, könne zwar dafür sprechen, den Überwachungsbehörden auch die Befugnis einzuräumen, ärztliche Patientenunterlagen einzusehen. Patientenakten seien jedoch nicht mit dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst. Anders sieht es für die Befugnis zur Einsicht in Betäubungsmittelrezepte aus.