Das Finanzgericht Münster (FG) hat im Fall eines Subunternehmers aus der Baubranche den sogenannten Vertrauensschutz abgelehnt. Es hat also das Vertrauen des Unternehmers in das Fortbestehen der Rechtslage bzw. in den Grundsatz, dass bei Gesetzesänderungen keine für die Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen, als nicht schutzwürdig bewertet. Aus Sicht des FG hatte ihn das Finanzamt zu Recht rückwirkend für Steuernachforderungen in Anspruch genommen.
Im Streitjahr 2012 hatte der Subunternehmer Innenputzarbeiten für eine GmbH an einem Gebäude ausgeführt. Die GmbH veräußerte das Objekt später als Bauträgerin an verschiedene Kunden. Sowohl der Subunternehmer als auch die GmbH gingen davon aus, dass die GmbH als Bauträgerin die Umsatzsteuer für die Arbeiten des Subunternehmers schuldete.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom August 2013 stellte sich diese Annahme jedoch als falsch heraus. Die GmbH beantragte daher die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie für den Subunternehmer gezahlt hatte. Woraufhin das Finanzamt die Steuer nachträglich vom Subunternehmer einholen wollte. Dessen Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes blieb erfolglos.
Nach Auffassung des FG können die Finanzämter in solchen Fällen die Umsatzsteuer nachträglich vom Subunternehmer verlangen. Denn der Gesetzgeber hat 2014 eine Regelung geschaffen, nach der sie die Umsatzsteuerfestsetzungen auch im Nachhinein noch ändern dürfen. Und diese Neuregelung verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz betreffend die Rückwirkung von Gesetzen.
Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Frage des Vertrauensschutzes entscheiden wird.