Viele Dienstleistungen im sozialen und karitativen Bereich sind von der Umsatzsteuer befreit. In einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Umsatzsteuerbefreiung für einen Erziehungsbeistand. Ein Erziehungsbeistand soll Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen - möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds - unterstützen und ihre Verselbständigung unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie fördern.
Der Kläger war als Erziehungsbeistand für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Er rechnete seine Leistungen teils mit der GbR und teils mit dem Stadtjugendamt ab. Das Finanzamt ging davon aus, dass nur die mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Leistungen, die mit der GbR abgerechnet wurden, sollten der Umsatzsteuer unterliegen.
Der BFH kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass alle Dienstleistungen des Erziehungsbeistands umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich in dem Streitfall jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Stattdessen kann sich der Kläger auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen, nach dem seine Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Hinweis: Diese Entscheidung betrifft das Jahr 2007. Damals war die deutsche Rechtslage noch nicht an das europäische Recht angepasst. Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und die Leistungen eines Erziehungsbeistands insgesamt von der Umsatzsteuer befreit.