Umsatzsteuer

Lieferungen von Biogas im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
17 Juni 2018

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat kürzlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Biogas im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Stellung genommen. Sie führte aus, dass bei der Überlassung von Biomasse bzw. Biogas durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - von einer sogenannten Gehaltslieferung auszugehen sei.

Eine Gehaltslieferung im umsatzsteuerlichen Sinn bezeichnet den Fall, dass jemand einem anderen einen Gegenstand übergibt, dieser aber nur einen Bestandteil daraus (den er noch selbst daraus extrahieren muss) behalten darf und den Rest (Nebenerzeugnisse, Abfälle) zurückgeben muss. Der Gegenstand der Lieferung ist hier somit nur der qualitative Anteil, also das Biogas aus der gelieferten Biomasse. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese muss beinhalten, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist als ein nicht steuerbarer Vorgang zu qualifizieren.

Ferner äußerte sich die OFD zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei der Lieferung von Biogas. Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen.

Anlagen zur Erzeugung von Biogas seien keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas sei daher kein Produkt der ersten Verarbeitungsstufe, auch wenn das Gas aus selbsterzeugten organischen Stoffen produziert wird. Die Lieferung von Biogas unterliegt somit den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist hier nicht anzuwenden.

Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen sowie der Erzeugung von Energie aus Biogas hat sich in der Praxis an der teilweise abweichenden Regelung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung orientiert. Es wird daher die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem 01.04.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass das Biogas als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden kann und dessen Erzeugung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Das könnte Sie interessieren

18Feb.2020

Mindestbemessungsgrundlage: Lieferung von Wärme aus Blockheizkraftwerk an nahestehende Personen

Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) an nahestehende Personen festzulegen? Mit dieser Frage musste ...

Mehr erfahren
18Dez.2019

Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen: Neue Verfügung der OFD

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wirft regelmäßig zahlreiche steuerliche Fragen auf. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich in diesem Zusammenhang in einer ...

Mehr erfahren
30Apr.2019

Flüchtlingshilfe: BMF verlängert umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation stellen sich insbesondere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe ...

Mehr erfahren
10März2019

Herstellung von Fruchtjoghurt: Milchbäuerin kann Durchschnittssatzbesteuerung anwenden

Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar, so dass der Landwirt pauschale ...

Mehr erfahren
24Juni2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen: BMF berücksichtigt Vorschläge des Deutschen Steuerberaterverbandes

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung ...

Mehr erfahren
29Mai2020

Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingverträgen: BMF passt Anwendungserlass an

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. ...

Mehr erfahren