Von der Umsatzsteuer befreit ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen. Andere Leistungen sind nicht umsatzsteuerfrei.
Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nach diesen Grundsätzen sogenannte Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister - also die reine Dokumentation der Behandlung von Patienten - keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. In der Urteilsbegründung führte der BFH sinngemäß aus, dass diese Leistungen lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen auf die Heilbehandlung anderer Patienten hätten. Bei der Ausführung der Leistungen sei der Personenkreis, dem die Tumormeldungen zugutekommen, nicht ermittelbar. Die Leistungen sind daher nicht als unmittelbare Heilbehandlung für einen bestimmten Patienten anzusehen.
Dieser Rechtsauffassung hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium angeschlossen.
Hinweis: Erbringen Sie als Arzt Leistungen zur vorbeugenden Gesundheitspflege, üben Sie dagegen durchaus die Heilkunde aus. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirken. Diese Leistungen sind daher steuerfrei.
BMF-Schreiben v. 24.11.2016 – III C 3 - S 7170/15/10004