Das Finanzgericht Köln (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Privatklinik ihre Leistungen mit Umsatzsteuer abrechnen muss. Bei der betreffenden Klinik handelt es sich um eine Privatkrankenanstalt mit unterschiedlichen diagnostischen und therapeutischen Schwerpunkten. Sie ist im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach der Gewerbeordnung. Allerdings hat sie weder eine sozialversicherungsrechtliche Zulassung noch sonstige Verträge mit Sozialversicherungsträgern. Außerdem ist sie nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die Klinik verfügt auch über keine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum. Sie rechnet ihre Leistungen nach den sogenannten G-DRG-Fallpauschalen (German-Diagnosis Related Groups als pauschalierendes Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) ab.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der Klinik umsatzsteuerpflichtig sind. Gegen diese Einstufung klagte die Klinik vor dem FG und bekam zwar die Bestätigung, dass die Leistungen an ihre Patienten umsatzsteuerfrei sind. Dabei ergibt sich die Steuerbefreiung nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern aus der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Trotzdem hatte die Klage im Wesentlichen keinen Erfolg. Denn die Klägerin hatte über ihre Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Und den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet sie, obwohl ihre Leistungen eigentlich umsatzsteuerfrei waren.
Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, dass das Ausstellen einer Rechnung mit Umsatzsteuer wohlüberlegt sein sollte. Obwohl die Klinik in der Sache bezüglich der Steuerfreiheit recht bekommen hat, konnte sie ihre Klage wegen der bereits gesondert ausgewiesenen Steuer nicht erfolgreich abschließen.
Fundstelle/n:
FG Köln, Urt. v. 13.04.2016 – 9 K 3310/11, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de