Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe für deren zeitliche Zuordnung unerheblich ist.
Die Beteiligten stritten um die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 zahlte er am 06.01.2016 und erfasste diese als Betriebsausgabe im Jahr 2015. Die Vorauszahlung war aufgrund einer Dauerfristverlängerung am 10.02.2016 fällig.
Das Finanzamt berücksichtigte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst 2016 als Betriebsausgabe und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung sei nur dann gegeben, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt innerhalb des Zehntageszeitraums liege.
Die Klage hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit seien erfüllt. Der Zuordnung der Zahlung 2015 stehe nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des Zehntageszeitraums liege. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung nicht ausschlaggebend.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Der X. Senat hatte im Jahr 2018 die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehntageszeitraums ausdrücklich dahinstehen lassen.