Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Zehntageszeitraum auf zwölf Tage verlängert

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Okt. 2018

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, sind dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzurechnen. Diese Regelung gilt bei der Einnahmenüberschussrechnung und bei den Überschusseinkünften.

Der Rechtsbegriff „kurze Zeit“ ist gesetzlich nicht definiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung gehen hierbei von einem Zehntageszeitraum aus. Das Finanzgericht München (FG) hat jedoch nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch ein längerer Zeitraum durchaus gerechtfertigt sein kann.

In diesem Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 am 04.01.2015 abgegeben. Da der 10.01.2015 ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat diese erst am 12.01.2015 ein. Das Finanzamt lehnte den Abzug des Zahlungsbetrags als Betriebsausgabe für 2014 jedoch mit der Begründung ab, der gesetzliche Fälligkeitstag liege außerhalb des Zehntageszeitraums.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Das FG rechnete die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Im Rahmen einer periodengerechten Aufwandsberücksichtigung eines pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen hielt das FG dieses Ergebnis für durchaus sachgerecht. Das FG führte aus, dass die Auslegung des Rechtsbegriffs „kurze Zeit“ grundsätzlich modifizierungsbedürftig sei. Der Zeitraum, der für die Fälligkeit der entsprechenden Leistung zu berücksichtigen sei, müsse auf mindestens zwölf Tage erweitert werden.

Hinweis: Bei Bescheiden, bei denen eine Verlängerung der Frist auf zwölf Tage vorteilhafter ist, sollten diese im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf das Gerichtsurteil bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.

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