Umsatzsteuer

Was ist bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu beachten?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
27 Apr. 2016

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat sich kürzlich zu der Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer geäußert. Sachzuwendungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber als Steuerschuldner in der Regel der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Begründet wird diese Steuerpflicht damit, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die Zuwendung erhält, ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch stattfindet. Die Besteuerung muss auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer für die Zuwendung gar nichts zahlt. Es gibt allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Abgabe von Getränken und Genussmitteln (z.B. Haustrunk, Freitabakwaren): Sofern der Arbeitnehmer diese verbilligt erhält, muss keine zusätzliche Umsatzbesteuerung vorgenommen werden. Vielmehr handelt es sich um Rabatte, die zu keiner höheren Steuer führen. (Die eigentliche Warenlieferung muss natürlich trotzdem umsatzversteuert werden.) Erhält der Arbeitnehmer die Waren unentgeltlich, muss der Leistungsaustausch jedoch versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen können dabei die lohnsteuerlichen Werte (Warenwerte) angesetzt werden. 

Pkw-Nutzung: Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seinen Firmenwagen auch privat zu nutzten, muss dies bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Üblicherweise wird die Steuer dabei nach der sogenannten 1-%-Regelung festgelegt. 

Fahrzeugstellplätze: Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen an Arbeitnehmer ist dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer die Stellplätze lediglich für die Dauer der Arbeitszeit verwenden. Erfolgt die Nutzung auch darüber hinaus als privater Stellplatz, fällt dagegen Umsatzsteuer an. Wird zum Beispiel ein Teil einer Werkshalle zum Unterstellen eines Wohnwagens genutzt, führt dies zu einer Umsatzsteuerpflicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Stellplatz kostenlos nutzen darf.

Fundstelle/n:
OFD Niedersachsen, Verf. v. 02.09.2015 – S 7100 - 220 - St 171; www.steuer-telex.de

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