Seit dem 01.01.2009 konnten viele Privatkliniken keine Umsatzsteuerbefreiung mehr in Anspruch nehmen, da der Gesetzgeber diese ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs knüpfte. Nun nahm sich der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken an und gibt dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in seinem aktuellen Urteil Hinweise zur Prüfung der Steuerbefreiung - insbesondere zur 40-%-Quote. Diese Quote sah das Bundesfinanzministerium als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung für Veranlagungszeiträume ab 2009 an, der Gesetzgeber übernahm sie in das Umsatzsteuergesetz.
Das Urteil ist auch für jüngere Veranlagungszeiträume interessant: Im Streitjahr 2006 musste eine Privatklinik nach der früheren Rechtsprechung eine Vorauskalkulation der Selbstkosten vornehmen. Da die Klinik diese Kalkulation nicht durchführte, wies das FG die Klage der Privatklinik auf Behandlung ihrer Krankenhausleistungen als umsatzsteuerfrei ab. Der BFH entschied hingegen, dass eine Vorauskalkulation auch in den Zeiträumen vor 2009 nicht in jedem Fall benötigt wird. Sofern die Klinik Leistungen erbrachte, die Krankenhäuser mit Kassenzulassung nach dem DRG-Vergütungssystem abrechneten, war eine Vorauskalkulation entbehrlich. Diese war nur erforderlich, wenn die Klinik psychiatrische Leistungen durchführte.
Eine weitere Voraussetzung für eine Steuerbefreiung war, dass 40 % der Belegungstage auf Patienten entfallen, für die die Privatklinik keine höheren Entgelte als ein Krankenhaus mit Kassenzulassung abrechnet (40-%-Quote). Bei Prüfung dieser Quote ist die Finanzierung der Investitionskosten bedeutsam: Finanzämter versagen oft die Steuerbefreiung, mit der Begründung, dass die 40-%-Quote nicht eingehalten worden sei. Ein Krankenhaus mit Kassenzulassung, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet, erhält neben den Krankenhausentgelten die Investitionskosten gesondert vergütet. Dagegen müssen Privatkliniken die Investitionskosten aus den Erlösen für Krankenhausbehandlungen decken. Somit entstehen unterschiedliche Entgelthöhen, die nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen sollten.
Hinweis: Es ist immer wieder strittig, anhand welcher konkreter Kriterien die Steuerbefreiung zu bestimmen ist. Mit dem Urteil unterstützt der BFH die Privatkliniken weiter und liefert auch für Zeiträume außerhalb des Streitjahres Argumente, sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung zu wehren.