Bei der Umsatzsteuer besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen. Die Finanzverwaltung sieht dafür das ELSTER-Verfahren vor. Gegen diese Form der Übermittlung der Steuererklärungen werden aber immer wieder Sicherheitsbedenken vorgebracht.
Auch das Finanzgericht Thüringen (FG) musste sich jüngst damit beschäftigen. In dem Verfahren wollte ein Rechtsanwalt von der Pflicht zur elektronischen Abgabe befreit werden. Er gab unter anderem an, die ELSTER-Software aufgrund eines Virus bzw. Trojaners nicht mehr nutzen zu können. Zum Schutz seiner Mandanten sei er dazu verpflichtet, seine Kanzlei unter Meidung des Internets zu betreiben. Lediglich für die Korrespondenz mit seinen Mandanten habe er einen Laptop mit Internetanschluss. Steuererklärungen werde er damit aber auf keinen Fall versenden.
Das FG ist den Argumenten des Rechtsanwalts nicht gefolgt. Denn die Pflicht zur elektronischen Abgabe ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz, welches gegen keine Verfassungsgrundsätze verstößt. Ziel der Verpflichtung ist es, die Arbeitsabläufe in den Finanzämtern zu erleichtern. Allgemeine Sicherheitsbedenken müssen dahinter zurücktreten.
Hinweis: In Härtefällen kann die Finanzverwaltung eine Befreiung aussprechen. Ein solcher lag im Urteilsfall jedoch nicht vor, da der Rechtsanwalt bereits im Vorjahr eine elektronische Erklärung abgegeben hatte und außerdem über einen Laptop mit Internetzugang verfügte. Was ein Härtefall ist, ist nicht genau gesetzlich geregelt. Denkbar ist aber zum Beispiel ein Unternehmer, der überhaupt keinen Zugang zu Computern hat.