Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) äußerte sich in einer Stellungnahme kritisch zum ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vom Dezember 2019. Der DStV begrüßt nun das finale BMF-Schreiben, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der in seiner Stellungnahme geforderten weitergehenden Konkretisierungen.
Der Verband führt unter anderem aus, dass die umsatzsteuerliche Qualifikation eines Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung nicht mehr an das Ertragsteuerrecht anknüpfe. Entscheidend sei, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliege und ob bei Vertragsabschluss feststehe, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen solle. Wichtig seien dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen bei Vertragsunterzeichnung.
Die Voraussetzung ist bei einer im Vertrag enthaltenen Kaufoption grundsätzlich erfüllt, wenn die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt als die einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine andere wirtschaftliche Alternative bieten. Dies soll laut BMF gelten, wenn zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer im Zuge der Optionsausübung nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ aufwenden muss.
Kritik äußerte der DStV an der fehlenden Konkretisierung im Hinblick auf die Voraussetzung der sogenannten „erheblichen Summe“. Das BMF hat diese Konkretisierung im finalen Schreiben nachgeholt und sieht eine „erhebliche Summe“, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag ein Prozent des Verkehrswerts des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt.
Hinweis: Laut DStV ist die korrekte umsatzsteuerliche Würdigung essentiell, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Hingegen entsteht die Umsatzsteuer bei der Behandlung des Leasingvertrags als sonstige Leistung erst mit den einzelnen Raten.