Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von ihm bezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Rabatt, mindert sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Oktober 1996 entschieden.
Die Finanzverwaltung macht die Minderung der Bemessungsgrundlage davon abhängig, dass der den Rabatt gewährende Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige Lieferung erbringt und dass die Leistung an den begünstigten Abnehmer im Inland steuerpflichtig ist. In diesem Fall liegt kein Umsatzsteuerüberhang des Fiskus vor.
Die Klägerin war im Urteilsfall eine Kommanditgesellschaft (KG), die Beschlagtechnik für Fenster und Türen sowie Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik produzierte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stritten die Beteiligten darüber, ob die Gewährung eines Rabatts an einen in der Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer auch dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim direkten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) führte, wenn zwar die Lieferung an den direkten Abnehmer, nicht aber die Lieferung des mittleren Unternehmers an den begünstigten Abnehmer (Rabattempfänger) im Inland steuerpflichtig war. Das Finanzamt versagte hier den Vorsteuerabzug.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Laut Finanzgericht Münster lehnte das Finanzamt gegenüber der KG zu Recht eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage in Höhe der gewährten Rabatte ab. Das EuGH-Urteil aus dem Jahr 1996 sei nur begrenzt auf inländische Leistungsketten anwendbar.
Offen blieb, ob bei Herstellerrabatten in Lieferketten an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer auch dann die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Herstellers bei seinem unmittelbar nachfolgenden Abnehmer zu mindern ist, wenn die Lieferung an den begünstigten Abnehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellt.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.