Umsatzsteuerliche Organschaft I

Auch Tochterpersonengesellschaften können eingegliedert sein

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
17 März 2016

Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, liegt nach dem Umsatzsteuergesetz eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor mit der Folge, dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.

Hinweis: Die Organschaft ist insbesondere bei Unternehmensgruppen im Banken-, Versicherungs-, Krankenhaus- und Pflegesektor von Bedeutung, die kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Denn aufgrund der Organschaft ist es den beteiligten Unternehmen möglich, untereinander nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen, die eine Entstehung von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen ausschließen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof mit dem Grundsatz gebrochen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nur bei der Eingliederung von juristischen Personen vorliegen kann. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt das Gericht eine Organschaft nun auch mit Tochterpersonengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften) zu. Voraussetzung ist allerdings, dass als Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften eingesetzt sind.

Hinweis: Im Entscheidungsfall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochterpersonengesellschaften, die ihrerseits umsatzsteuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Das Finanzgericht der Vorinstanz muss in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine Organschaft zwischen Muttergesellschaft und deren Tochterpersonengesellschaften vorliegt, so dass die Leistungen untereinander nicht steuerbar sind und keine (für die Töchter nicht abziehbare) Umsatzsteuer entsteht.

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