Dass die Auslagerung von Personal umsatzsteuerlich nachteilige Folgen haben kann, hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfahren, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung tätig war. Sie hatte Personal auf eine Tochtergesellschaft (GmbH) ausgegliedert, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Diese GmbH hatte ihr das Personal sodann gegen Aufwendungsersatz zur Verfügung gestellt. Beide Gesellschaften gingen davon aus, dass die Personalgestellung wegen einer bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft nicht umsatzsteuerbar war.
Finanzamt und Finanzgericht machten diesem Plan jedoch einen Strich durch die Rechnung und gingen stattdessen davon aus, dass die GmbH mangels Organschaft steuerbare (und steuerpflichtige) Leistungen an die juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte diese Ansicht und erklärte, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Organträger sein kann, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. Um eine Organschaft zu begründen, muss der Organträger also eine Unternehmereigenschaft vorweisen. Die juristische Person im Urteilsfall konnte nach diesen Grundsätzen nicht als Organträger auftreten, weil sie keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hatte.
Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass es sich bei der Organschaft um eine Vereinfachungsmaßnahme handelt, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr Personal gestellt wird. Sofern eine Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung gebildet werden könnte, wäre dieses Abzugsverbot umgehbar.