Umsatzsteuerliche Organschaft

Wirtschaftliche Eingliederung nur bei wesentlichen Leistungen

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
04 Apr. 2019

Das Finanzgericht München (FG) hatte sich kürzlich mit der Frage der wirtschaftlichen Eingliederung einer Organgesellschaft (hier: Filmproduktionsfirma) in das Unternehmen einer GmbH zu beschäftigen.

Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen und wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt. Für die steuerliche Organschaft ist demnach eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers notwendig.

Im vorliegenden Fall lagen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft die Voraussetzungen für eine finanzielle und eine organisatorische Eingliederung vor. Strittig war jedoch die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung. Die Gesellschaften gaben sich untereinander Darlehen. Zudem übernahmen der Organträger sowie seine Geschäftsführer selbstschuldnerische Bürgschaften für Bankdarlehen der Organgesellschaft. Außerdem wurde zwischen beiden Gesellschaften ein Sale-and-lease-back-Modell umgesetzt.

Im Rahmen einer Außenprüfung verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft: Es mangle an einer wirtschaftlichen Eingliederung, denn die Organgesellschaft erscheine im Gefüge des übergeordneten Organträgers nicht als dessen Bestandteil. Sofern die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft beruhe, müsse es entgeltliche Leistungen geben, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukomme.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG argumentierte, es sei entscheidend, dass der Organträger aufgrund derartiger Leistungen auf eine Organgesellschaft Einfluss nehmen könne, also besondere Einwirkungsmöglichkeiten habe. Dafür reiche weder die Darlehensgewährung, die Bürgschaftsübernahme noch das Sale-and-lease-back-Modell. Insofern liege mangels wirtschaftlicher Eingliederung keine Organschaft vor.

Hinweis: Eine Organschaft kann zwar trotzdem anzunehmen sein, wenn eines der drei Eingliederungsmerkmale (finanziell, organisatorisch, wirtschaftlich) nur zweifelhaft oder weniger stark ist, die beiden anderen Merkmale jedoch vorliegen. Es reicht jedoch nicht aus, wenn nur zwei der drei Voraussetzungen erfüllt sind. Die Revision wurde zugelassen, da der Bundesfinanzhof den Begriff der wirtschaftlichen Verflechtung konkretisieren muss.

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