Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht die - weitgehend - steuerneutrale Umwandlung von Unternehmen. Dabei sind auf der einen Seite verschiedene Umwandlungsarten und auf der anderen Seite verschiedene Rechtsträger begünstigt. So ist es zum Beispiel möglich, eine GmbH auf eine natürliche Person zu verschmelzen. Dies stellt eine Gestaltungsalternative zur Liquidation einer GmbH dar.
Von dieser Möglichkeit machte ein Kläger in Baden-Württemberg Gebrauch. Allerdings hatte er bei der Umwandlung nicht beachtet, dass er seiner GmbH Darlehen in Höhe von etwa 125.000 € ausgereicht hatte und diese zum Zeitpunkt der Verschmelzung einen Wert von 0 € hatten, da die GmbH überschuldet war.
Bei einer Verschmelzung werden nämlich Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet. Ist die Forderung weniger wert als die Verbindlichkeit zu Buche steht, kommt es zu einem Konfusionsgewinn, den der übernehmende Rechtsträger, hier die natürliche Person, versteuern muss.
Der Steuerberater des Klägers wehrte sich gegen die Versteuerung des Konfusionsgewinns mit dem Argument, die Darlehensforderungen hätten sich im Privatvermögen befunden, das heißt, die Wertminderungen der Darlehen haben sich steuerlich nicht ausgewirkt. Dieses Argument ließen die Richter allerdings nicht gelten, da die Besteuerung eines Gewinns nicht davon abhängig ist, ob man vorher Kosten hatte.
Hinweis: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hatten die Richter Verständnis für die missliche Lage des Klägers und erkannten das Ungleichgewicht; allerdings sind sie bei der Entscheidungsfindung an das Gesetz gebunden. Um überprüfen zu lassen, ob das Gesetz an dieser Stelle tatsächlich unausgewogen ist, ließen sie die Revision beim BFH zu.