Im nachfolgenden Urteilsfall musste das Sozialgericht Marburg entscheiden, ob der Patientenstamm bei der Umwandlung einer Angestelltenzulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in eine Vertragsarztzulassung übernommen werden kann.
Bei der Frage, ob sich der Versorgungsauftrag mit Weggang eines angestellten Arztes aus einer Klinik in eine Vertragsarzttätigkeit verschiebt, verhält es sich wie folgt: Wird die Angestelltenzulassung eines MVZ nach § 95 Abs. 9b SGB V in eine Vertragsarztzulassung umgewandelt, wird auch gleichzeitig der Versorgungsauftrag in den Bereich des zugelassenen Vertragsarztes verlagert. Damit wird auch der Patientenstamm übernommen, wenn das Gebiet des ausscheidenden Arztes nach der Umwandlung in der BAG (oder im MVZ) nicht mehr vertreten ist. Zugleich entfällt damit auch das Privileg der Sonderreglungen zum Regelleistungsvolumen im Rahmen der sogenannten Jungpraxenregelungen bzw. der Praxen im Aufbau.
Eine genehmigte Anstellung nach Abs. 9 Satz 1 ist vom Zulassungsausschuss auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Tätigkeitsumfang des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht. Beantragt der anstellende Vertragsarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zugleich die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
Hinweis: Wichtig ist für den vorherigen Inhaber der Angestelltenarztzulassung hierbei gegebenenfalls auch die Höhe der finanziellen Entschädigung für die Zulassungsübertragung, denn diese dürfte durch die Mitnahme des Patientenstamms je nach Fachgruppe und Ertragskraft der Praxis in der Regel deutlich höher ausfallen.
SG Marburg, Bescheid v. 05.02.2020 – S 12 KA 39/17