Umwandlung

Einheitlich und gesonderte Feststellung des Einbringungsgewinns

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
19 Okt. 2016

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht die steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen und Beteiligungen. Ohne das UmwStG wären nahezu sämtliche Verschmelzungen, Einbringungen und Spaltungen als Veräußerungsvorgänge zu werten, zum Beispiel wäre die Einbringung eines Einzelunternehmens gegen Gewährung neuer Anteile an einer GmbH ein Tauschgeschäft.

Bei einigen Umwandlungen wechseln die zu übertragenden Wirtschaftsgüter jedoch das Besteuerungsregime, wie auch im vorgenannten Fall; dort müsste die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens vor der Einbringung zu 100 % von einer natürlichen Person versteuert werden und nach der Einbringung in eine GmbH von dieser. Da die Besteuerung von Kapitalgesellschaften deutlich geringer ist als diejenige von natürlichen Personen, hat der Gesetzgeber für solche Umwandlungen eine Sperrfrist eingeführt.

Bringt also zum Beispiel ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ein und verkauft er die neu erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren an einen Dritten, wird die Einbringung rückwirkend versteuert. Dabei wird der Einbringungsgewinn allerdings um 1/7 pro Jahr, das seit der Einbringung verstrichen ist, verringert.

Dasselbe gilt, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft einbringt und die Aktien veräußert. Genau dies passierte in einem dem Finanzgericht Münster (FG) vorgelegten Fall. Dort erfolgte die Einbringung im Jahr 2007 und die Veräußerung von Aktien im Jahr 2009.

Aufgrund der Veräußerung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Mitunternehmers für 2007. Dieser rügte die Vorgehensweise aber vor Gericht - denn seiner Ansicht nach hätte als Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheids zunächst der Gewinnfeststellungsbescheid der KG geändert werden müssen - mithin sei die unmittelbare Änderung nicht rechtens. Die Richter des FG gaben der Rüge statt.

Hinweis: Damit verschaffte sich der Mitunternehmer nur etwas Zeit, denn die letztendlich erfolgte Änderung des Einkommensteuerbescheids konnte er auf diese Weise nicht verhindern.

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