Umwandlungen

Zur Steuerfreiheit von Verschmelzungen im Drittland

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
23 März 2017

Aufgrund der zunehmenden Globalisierung nehmen Fallgestaltungen zu, in denen es zu grenzüberschreitenden Beteiligungs- oder gar Konzernstrukturen kommt. Oftmals haben inländische Gesellschaften Tochtergesellschaften im Ausland - und umgekehrt. Eine weitere Folge der Globalisierung ist, dass sich Beteiligungsstrukturen ändern, um so der Veränderung von Märkten Rechnung zu tragen.

Bei reinen Inlandssachverhalten sorgt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) dafür, dass bei der Umstrukturierung von Konzernen (Umwandlungen) keine Ertragsteuern anfallen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt dieses Gesetz jedoch grundsätzlich nicht.

Nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen erklärt die Finanzverwaltung das UmwStG für anwendbar. Die mit Umwandlung beschäftigten Steuerberater haben sich daher gefreut, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) den Anwendungsbereich des UmwStG kürzlich ausgeweitet hat.

Diese Ausweitung betrifft die Situation, in der ein inländisches Mutterunternehmen zwei Tochtergesellschaften hat, die ihren Sitz jeweils in einem Drittstaat haben. Bislang waren bei dem Mutterunternehmen nur dann stille Reserven (in den Anteilen) zu versteuern, wenn die übertragende Tochtergesellschaft zumindest beschränkt steuerpflichtig war (weil sie z.B. eine inländische Betriebsstätte hatte). Fortan ist dieses Merkmal nicht mehr erforderlich. Die Verschmelzung in dem Drittland kann also vollständig steuerfrei erfolgen, ohne dass eine der beiden Tochtergesellschaften eine inländische Betriebsstätte innehat.

Hinweis: Leider hat das BMF nur Verschmelzungen bestätigt. Andere Umwandlungsarten - wie zum Beispiel Spaltungen - sind nach wie vor nicht begünstigt.

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