Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):
ab dem 01.03.2015: 1.841 €
ab dem 01.03.2016: 1.882 €
ab dem 01.02.2017: 1.926 €
Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):
Für Verheiratete und Lebenspartner: ab dem 01.03.2015: 1.460 € - ab dem 01.03.2016: 1.493 € - ab dem 01.02.2017: 1.528 €
Für Ledige: ab dem 01.03.2015: 730 € - ab dem 01.03.2016: 746 € - ab dem 01.02.2017: 764 €
Erhöhung für weitere Personen (außer Eheleute und Lebenspartner): ab dem 01.03.2015: 322 € - ab dem 01.03.2016: 329 € - ab dem 01.02.2017: 337 €
Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.