Wenn ein unbebautes Grundstück über Jahre hinweg brachliegt und der Eigentümer darauf erst in der Zukunft ein Vermietungsobjekt errichten will, ist er in der Regel an einem Abzug der laufenden Grundstücksaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften interessiert. Der Bundesfinanzhof hat dargelegt, unter welchen Voraussetzungen solch ein Kostenabzug möglich ist. Danach gilt:
Kosten für ein unbebautes Grundstück dürfen als vorab entstandene Werbungskosten im Vermietungsbereich abgezogen werden, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und einer anschließenden Vermietung besteht.
Die Absicht des Eigentümers, mit dem Grundstück Vermietungseinkünfte zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkreteres Stadium eingetreten sein. Für den vorweggenommenen Kostenabzug muss der Eigentümer Maßnahmen mit dem Ziel der Bebauung bzw. Vermietung ergriffen haben, was jedoch nicht unbedingt einen Beginn der Bebauung voraussetzt. Die Absicht kann sich auch aus hinreichend eindeutigen Vorbereitungshandlungen ergeben (z.B. Beauftragung eines Architekten, Stellen einer Bauvoranfrage).
Die bloße Erklärung des Eigentümers, das Grundstück bebauen zu wollen, reicht für einen vorweggenommenen Werbungskostenabzug nicht aus. Vielmehr müssen Finanzbehörden und Steuergerichte die objektiven Umstände des Einzelfalls heranziehen.
Eine Bebauungsabsicht wird nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers ausgeschlossen. Er muss allerdings versuchen, seine Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen, beispielsweise indem er Bausparverträge abschließt oder Eigenkapital anspart.
Hinweis: Die Beweislast für eine Bebauungs- und Vermietungsabsicht liegt bei Ihnen als Eigentümer des Grundstücks, so dass Sie hier gut vorsorgen sollten. Es empfiehlt sich, Vorbereitungshandlungen zur Bebauung bzw. Vermietung sorgfältig zu dokumentieren. Es darf nicht zu Ihren Lasten gehen, wenn Sie die Bebauung wegen eines vorsichtigen Finanzierungsverhaltens über Jahre hinausschieben. In diesem Fall sollten Sie die Ansparung von Eigenkapital dokumentieren, was über die Vorlage von Kontoauszügen problemlos möglich sein dürfte.