Eigentlich ist das Prinzip recht einfach: Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, muss er die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn er versehentlich den verkehrten Steuersatz gewählt oder die Rechnung bewusst falsch ausgestellt hat. Wie sich die steuerliche Mehrbelastung dann im Nachhinein beseitigen lässt, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst klargestellt.
Beispiel: Unternehmer U stellt eine Rechnung aus, in der er Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ausweist. Der Rechnung liegt die Lieferung von Orangen zugrunde. Als Nahrungsmittel unterliegen Orangen lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Trotzdem muss U die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer komplett an das Finanzamt abführen. Seinem Leistungsempfänger steht jedoch lediglich ein Vorsteuerabzug von 7 % aus der Rechnung zu. Es kommt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung beider Beteiligten.
Beheben lässt sich diese Mehrbelastung nur, indem der liefernde Unternehmer seine Rechnung korrigiert und die korrigierte Version dem Leistungsempfänger zukommen lässt.
Schwieriger wird es mit der nachträglichen Behebung, wenn der Lieferant bewusst eine Rechnung mit Umsatzsteuer über eine gar nicht erbrachte Leistung erstellt hat: In diesem Fall reicht es nicht mehr aus, die Rechnung lediglich zu berichtigen. Vielmehr muss die „Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt“ werden.
Die Gefährdung des Steueraufkommens gilt laut BFH dann als beseitigt, wenn der Rechnungsempfänger gar keinen Vorsteuerabzug durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.