Wenn Sie einen nahen Angehörigen finanziell unterstützen, können Sie Ihre Unterhaltszahlungen mit maximal 9.000 € pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen (zzgl. bestimmter übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Dieser Höchstbetrag muss nach dem Einkommensteuergesetz aber monatsweise gekürzt werden, wenn die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen nicht für das komplette Jahr vorliegen. Dass sich diese Vorschrift bei einmaligen Unterhaltszahlungen zum Jahresende nachteilig für den Unterhaltszahler auswirkt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute den Vater der Ehefrau am 02.12.2010 mit einer Einmalzahlung von 3.000 € unterstützt. Die nächste Einmalzahlung von 3.000 € leisteten sie erst ein halbes Jahr später - im Mai 2011. Das Finanzamt ging davon aus, dass für 2010 nur ein Zwölftel des Unterhaltshöchstbetrags abgezogen werden durfte, weil der Unterhalt erst im Dezember geleistet worden war.
Die Klage der Eheleute dagegen hatte zunächst Erfolg: Das Finanzgericht Nürnberg urteilte, dass sich die Unterhaltszahlung aus 2010 wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Unterhaltszahlung im Mai 2011 erstreckt habe, so dass 2010 der Höchstbetrag zu fünf Zwölfteln (12/2010 bis 04/2011) zu gewähren sei.
Der BFH folgte jedoch der Berechnung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Bundesrichter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der Unterhaltsleistungen nur insoweit abziehbar sind, wie sie den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Jahr decken sollen. Absetzbar sind nur typische Unterhaltsaufwendungen, die für die laufenden Bedürfnisse gezahlt werden. Hieraus folgt, dass sich eine Unterhaltszahlung regelmäßig nicht auf Vormonate zurückbeziehen kann, denn laufende Bedürfnisse können nicht durch Zahlungen in der Zukunft gedeckt werden. Unterhaltszahlungen sind zudem nicht absetzbar, soweit sie die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers nach Ablauf des jeweiligen Jahres decken sollen.
Hinweis: Aus dem Urteil kann abgeleitet werden, dass zusammengefasste Unterhaltszahlungen für mehrere Monate nicht zum Jahresende geleistet werden sollten, da sie dann in aller Regel nur mit einem geringen Bruchteil des Höchstbetrags abziehbar sind. Steuerlich wesentlich günstiger ist es, den Einmalbetrag erst zu Jahresbeginn zu leisten, um den Höchstbetrag möglichst vollumfänglich nutzen zu können.