Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z.B. Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht) können bis zu einer Höhe von 8.820 € pro Jahr zuzüglich bestimmter übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der maximal abziehbare Betrag vermindert sich jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, die über einen Betrag von 624 € pro Jahr hinausgehen.
Hinweis: Steuerlich abziehbar können zudem Unterhaltsleistungen an Personen sein, denen aufgrund der erhaltenen Unterhaltsleistungen die Sozialleistungen gekürzt werden (sogenannte gleichgestellte Personen).
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein Gewerbetreibender seine Lebensgefährtin mit Geldleistungen unterstützt hatte. Beide hatten in einem gemeinsamen Haushalt (= einer Bedarfsgemeinschaft) zusammengelebt. Aufgrund der Zahlungen des Mannes war der Frau kein Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mehr gewährt worden. Der Mann machte seine Unterhaltsleistungen schließlich bis zur Höhe der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Unterhaltsleistungen steuerlich nicht abziehbar seien, weil die Frau nicht hilfsbedürftig gewesen sei - sie hätte ihren Unterhalt selbst durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit decken können.
Der Fall gelangte daraufhin vor das Finanzgericht Niedersachsen, das einen Mittelweg einschlug: Die Finanzrichter entschieden, dass die unterlassene Erwerbstätigkeit der Frau zwar nicht zu einer kompletten steuerlichen Aberkennung der Unterhaltsleistungen führen dürfe, es müssten aber die abziehbaren Höchstbeträge um die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte der Frau in Höhe von geschätzt 400 € pro Monat gekürzt werden. Somit konnte der Mann seine Unterhaltsleistungen im Ergebnis nur teilweise steuerlich geltend machen.
Der BFH gab nun jedoch dem Lebensgefährten recht und entschied, dass die Unterhaltshöchstbeträge bei gleichgestellten Personen nicht um fiktive Einkünfte gemindert werden dürfen. Dieses Ergebnis leitete der BFH aus den entsprechenden Abzugsvoraussetzungen des Einkommensteuergesetzes ab.