Die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH durch einen Gesellschafter an einen Erwerber führt bei der GmbH grundsätzlich dazu, dass etwaig bestehende Verlustvorträge untergehen. Bei einem Erwerb zum Zweck der Sanierung ist diese Rechtsfolge wenig hilfreich, da der Erwerber Sanierungsgewinne nicht mehr mit historisch erlittenen Verlusten verrechnen kann.
Die Bundesregierung hatte diesen Missstand erkannt und in der entsprechenden Verlustuntergangsvorschrift eine Ausnahme für ebensolche Fälle geschaffen. Da der deutsche Gesetzgeber damit in der EU jedoch „alleine dastand“, rügte die Europäische Kommission diese Sanierungsklausel als unionsrechtswidrig und forderte den deutschen Fiskus auf, alle bereits zwischenzeitlich gewährten Steuervorteile von den Bürgern zurückzufordern.
Die Finanzverwaltung folgte zwar dieser Aufforderung, legte jedoch beim zuständigen Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage ein. „Leider einen Tag zu spät“, antworteten die Richter und lehnten die Annahme der Klage als verfristet ab. Die Hoffnung betroffener Unternehmer ruhte seit diesem Zeitpunkt auf zwei Klagen, die privatwirtschaftliche Unternehmen in eigener Sache beim EuG - und zwar rechtzeitig - eingelegt hatten.
Leider stellte sich nun heraus, dass auch diese Klagen keinen Erfolg hatten. Diesmal lehnten die Richter die Klagen inhaltlich ab mit der Feststellung, dass die Sanierungsklausel nicht alle europäischen Unternehmen, sondern nur ganz bestimmte Unternehmen und auch nur in Deutschland bevorzuge.
Hinweis: Nun haben die Kläger nur noch die Möglichkeit, Revision beim Europäischen Gerichtshof einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob sie diesen Weg beschreiten werden.