Unternehmer aus Drittstaaten

BMF klärt mit Informationsblatt über umsatzsteuerrechtliche Pflichten auf

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Feb. 2018

Unternehmer, die außerhalb der EU ansässig sind, jedoch in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringen, müssen hierzulande - genau wie inländische Unternehmer - eine Reihe von umsatzsteuerrechtlichen Pflichten beachten. Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Informationsblatt die wichtigsten Regeln für diese Unternehmer zusammengefasst. Die wesentlichen Aussagen daraus im Überblick:

  • Der deutschen Umsatzsteuer unterliegt der Verkauf von Waren aus einem in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen Warenlager an einen Käufer in Deutschland. Von der Besteuerung erfasst wird auch der Verkauf von Waren aus einem Drittland (Land außerhalb der EU) an einen Käufer in Deutschland, wenn der Verkäufer oder sein Beauftragter die Verzollung und Versteuerung durchführt.

  • Verkäufer, die nicht in der EU ansässig sind und in Deutschland steuerpflichtige Verkäufe tätigen, müssen sich in Deutschland zwingend bei bestimmten Zentralfinanzämtern registrieren lassen. Nach formloser Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) senden diese Ämter dem ausländischen Unternehmer einen Fragebogen zur Registrierung zu. Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Unternehmer eine Steuernummer mitgeteilt.

  • Verkäufer sind verpflichtet, dem deutschen Finanzamt die erzielten Umsätze monatlich oder quartalsweise in einer elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung darzulegen, die Steuer selbst zu berechnen und zu bezahlen. Nach Ablauf des Jahres muss zudem eine elektronische Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Für die Besteuerung relevante Unterlagen müssen vom Unternehmer aufbewahrt und auf Anfrage an das Finanzamt übermittelt werden.

  • Ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen wird in Deutschland bußgeldrechtlich oder strafrechtlich geahndet.

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