Bereits 2015 hatte eine niederländische Online-Versandapotheke versucht, über die Ausschreibung eines Gewinnspiels ihren Umsatz zu steigern. Sie lobte ein 2.500 € teures E-Bike als Hauptpreis sowie weitere Gewinne aus. Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel war jedoch die Einsendung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Medikament. Und genau daran störte sich eine Apothekervertretung und klagte wegen Wettbewerbsverstoß bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH hatte den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der entschied, dass lediglich die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel europarechtlich geregelt sei. Aus den jüngst veröffentlichten Urteilsgründen des BGH geht nun jedoch hervor, dass die Richter die nationale Regelung zur „Werbung für Arzneimittel“ im Gegensatz zu den europarechtlichen Bestimmungen auch auf Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke für anwendbar halten. Die Bewerbung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Veranstaltung eines Gewinnspiels kann daher sowohl als Ankündigung einer unzulässigen Werbegabe als auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrechts verboten werden.
Des Weiteren stellten die Richter fest, dass - obschon die Online-Versandapotheke als niederländisches Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist - durch das Verbot auch nicht der freie Warenverkehr beeinträchtigt werde, denn das Verbot treffe alle Marktteilnehmer in Deutschland gleichermaßen.
Hinweis: Der BGH ist der Ansicht, dass Patienten, denen ein verschreibungspflichtiges Medikament verordnet wurde, somit dazu verleitet werden, auf eine unaufgeforderte und umfassende Beratung durch eine stationäre Apotheke zu verzichten, um am Gewinnspiel der Versandapotheke teilnehmen zu können. Gerade eine derartige Beeinflussung durch zufällige Reize soll aber durch die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes ausgeschlossen werden.