Trägt die Klinik für den Sturz postoperativ Narkotisierter die Haftung?
Wer dafür haftet, wenn ein narkotisierter Patient im Aufwachraum einer Klinik stürzt und sich verletzt, musste kürzlich das Landgericht Dortmund (LG) entscheiden.
Wegen Kniebeschwerden unterzog sich der 71-jährige Kläger einer Knieoperation in der Klinik der Beklagten. Zwei Pflegekräfte holten den Mann nach erfolgreicher Operation aus dem OP-Saal ab. Nach dem Ausschleusen aus dem OP war der Kläger wach, kooperativ und ansprechbar, die Vitalparameter waren in Ordnung. Das Bett des Klägers, das zum Zeitpunkt seines Sturzes auf die niedrigste Stufe gestellt war, verfügte über keine fest angebrachte Bettgitteranlage, bei der die Bettgitter hochgestellt werden konnten. Externe Bettgitter, die an der Wand im Vorraum hingen, brachten die Pflegekräfte am Bett des Klägers bewusst nicht an. Als die beiden Pflegekräfte das Zimmer verließen, fiel der Kläger aus seinem Bett und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Er erlitt durch den Sturz eine teilweise Querschnittslähmung.
Das LG bejahte eine Haftung der Klinik. Diese habe den Patienten im Aufwachraum nicht hinreichend gegen Stürze aus dem Bett abgesichert, als dieser noch von dem Narkosemittel benommen war. Dass der Kläger nach dem Ausschleusen aus dem OP wach, kooperativ und ansprechbar war, stehe dem Haftungsanspruch nicht entgegen. Der Sachverständige (Chefarzt einer Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin) habe nachvollziehbar erläutert, dass der wache Eindruck beim Ausschleusen darauf zurückzuführen sei, dass die Patienten vom Personal angesprochen würden. Die Patienten würden jedoch narkosebedingt einschlafen, sobald sie allein gelassen würden. Dass dies auch beim Kläger so gewesen sei, zeige sich daran, dass dieser ohne jeden Schutzreflex aus dem Bett gefallen sei. Denn nur das Stürzen ohne jeden Schutzreflex erkläre die erheblichen Verletzungen des Klägers in Form einer inkompletten Querschnittssymptomatik mit Tetraparese.
Die Klage war daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle auf das Fehlverhalten der Beklagten anlässlich des Sturzereignisses zurückzuführenden künftigen materiellen und - soweit nicht vorhersehbar - immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte (Versicherungen und Sozialversicherungsträger) übergegangen sind und übergehen werden.
Hinweis: Die beklagte Klinik legte gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein.
LG Dortmund, Urt. v. 04.03.2021 – 4 O 152/19