Urheberrechtsverletzungen

Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Juli 2019

Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern erteilt, sind umsatzsteuerpflichtig - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Als Gegenleistung für die Abmahnleistung gilt dabei der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Im vorliegenden Fall hatte eine Tonträgerherstellerfirma mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei mehrere Personen abmahnen lassen, die rechtswidrig Tonaufnahmen im Internet verbreitet hatten. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto) bot sie den Rechtsverletzern an, von einer gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche abzusehen. Die Firma ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind und daher keine Umsatzsteuer auslösen.

Der BFH entschied nun jedoch, dass Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs - unabhängig von deren Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage - als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des Gerichts liegt dabei ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen vor. Die Abmahnung erfolgt auch im Interesse des Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einem kostspieligen Rechtsstreit zu entgehen. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen.

Unerheblich ist nach dem BFH-Urteil, dass zum Zeitpunkt der Abmahnungen nicht sicher feststand, ob diese tatsächlich erfolgreich sein werden. Denn auch wenn ungewiss sei, ob die abgemahnte Person tatsächlich der Rechtsverletzer sei und zahlen werde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung (als sonstiger Leistung) und der dafür erhaltenen Zahlung.

Hinweis: Mit dem neuen Urteil überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergehen, nun auch auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

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