Urlaub auf dem Bauernhof

Wie Einkünfte aus Zimmervermietungen zu versteuern sind

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
03 Juni 2019

Wenn Land- und Forstwirte ihre Höfe in Tourismusregionen betreiben, bieten sie häufig Ferienvermietungen an, denn oftmals sind Flächen und Gebäude für diese Zwecke bereits vorhanden. Wie Land- und Forstwirte die Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen an Feriengäste einkommensteuerrechtlich behandeln müssen, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in einer neuen Verfügung erklärt. Demnach liegen bei zwei Fallgestaltungen gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor:

  1. Fallgruppe „Zimmer-/Bettenanzahl“: Es werden mehr als drei Zimmer oder mehr als fünf Betten für die Beherbergungsleistungen bereitgehalten.

  2. Fallgruppe „Hauptmahlzeit“: Es werden zwar weniger Zimmer und Betten als in der ersten Fallgruppe bereitgehalten, außer dem morgentlichen Frühstück wird den Gästen jedoch mindestens noch eine Hauptmahlzeit gewährt.

Sofern Land- und Forstwirte mit ihrer Ferienvermietung keiner der beiden Fallgruppen zuzuordnen sind, sind die Erträge aus dieser Vermietung entweder als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen vor, wenn die angebotenen Zimmer und Ferienwohnungen dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Räumlichkeiten auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück errichtet werden oder wenn ein Dachgeschoss in einem Wohngebäude des Betriebsvermögens für Feriengäste ausgebaut wird und die Räume samt zugehörigem Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen worden sind.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen hingegen vor, wenn die vermieteten Räumlichkeiten (samt anteiligem Grund und Boden) aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden oder von vornherein auf einem Grundstück des Privatvermögens errichtet worden sind. Land- und Forstwirte können die Räume nicht nachträglich in ihr land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen einlegen, da diese in keinem objektiven Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen und nicht geeignet sind, diese Tätigkeit zu fördern.

Hinweis: Die OFD weist ihre Finanzämter in der Verfügung darauf hin, dass Vermietungsaktivitäten von Land- und Forstwirten durch eine Auswertung der öffentlichen Werbung und der Internetangebote ermittelt werden können.

Das könnte Sie interessieren

23Apr.2020

Land- und Forstwirtschaft: Stille Reserven sind bei freiwilligem Landtausch nicht aufzudecken

Zwischen Land- und Forstwirten kann ein freiwilliger Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke neu zu ordnen. Dieses behördlich ...

Mehr erfahren
10Okt.2017

Investment in Waldboden: Veräußerungsgewinn muss versteuert werden

Nachdem Anleger infolge der Finanzkrise in 2007 vermehrt die Flucht in Sachwerte angetreten hatten, verzeichneten plötzlich sogar Waldflächen beachtliche Wertzuwächse. ...

Mehr erfahren
20Okt.2019

Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt

Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des ...

Mehr erfahren
03Apr.2019

Landwirtschaftsbetrieb: Totalgewinnprognose kann generationenübergreifend aufgestellt werden

Wer mit seiner betrieblichen Tätigkeit rote Zahlen schreibt, möchte diese Verluste naturgemäß in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, entweder direkt über ...

Mehr erfahren
17Okt.2020

Einkommensteuer: Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Als Vermieter fährt man ab und an zu seinen Objekten. Sei es, um nach dem Rechten zu sehen, eine Wohnung von Mietern wieder zu übernehmen oder an neue Mieter zu übergeben. ...

Mehr erfahren
21Aug.2019

Grundsteuer: Bundesregierung bringt Änderung auf den Weg

Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden, dieses Mal betrifft es die Grundsteuer. Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett ...

Mehr erfahren