Das Sozialgericht Marburg (SG) beschäftigte sich jüngst mit der Frage, ob ein angestellter Arzt nach seiner Kündigung selbst die Vertretung für den nun vakanten Arztsitz übernehmen kann oder ob eine Personenverschiedenheit zwingend erforderlich ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Fachärztin für Anästhesiologie und Allgemeinmedizin in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit vertragsärztlichem Auftrag vor ihrer Kündigung einen halben anästhesiologischen und einen halben allgemeinmedizinischen Sitz innegehabt. Den halben Sitz für Anästhesiologie konnte das MVZ schnell nachbesetzen. Da das MVZ kurzfristig aber keinen Ersatz für den allgemeinmedizinischen Sitz fand, bot die ausgeschiedene Ärztin an, übergangsweise einzuspringen. Das MVZ zeigte die Vertretung beim Zulassungsausschuss an, die Übergangslösung ging über zehn Wochen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) schloss ihre Leistungen im Honorarbescheid für das Quartal IV/2017 jedoch vollständig von der Vergütung mit der Begründung aus, dass eine Ärztin sich nicht selbst vertreten könne.
Das SG gab der dagegen gerichteten Klage jedoch statt und hob den Honorarbescheid der KV auf. Eine Vertretung durch eine zuvor gekündigte Person schließe sich nicht logisch aus, so die Richter. Zur kontinuierlichen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei es wichtig, flexible Übergangslösungen für das Ausscheiden von ärztlichem Personal zu ermöglichen. Sinn der Vertretungen sei es, Unterbrechungen in der ärztlichen Versorgung zu verhindern. Übergangsweise sei das auch durch bisher angestellte Ärzte möglich.