Der folgende Fall des Sozialgerichts München (SG) befasste sich mit der Frage, ob mit dem für den Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis erklärten Zulassungsverzicht eines Vertragsarztes auch der Rechtsverlust gemäß § 95 Abs. 8 S. 1 SGB V kraft Gesetz eintritt.
Herr A., Facharzt für Pathologie, brachte seinen Sitz in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ein. Der Zulassungsausschuss stellte mit Beschluss das Ende der Zulassung zum 31.03.2018 fest und genehmigte seine Anstellung im MVZ. Herr A. nahm die Tätigkeit im MVZ jedoch nicht auf, woraufhin es das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.05.2018 fristlos kündigte. Herr A. erhob zunächst Widerspruch gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses und reichte später Klage ein. Er begehrte die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anstellungsgenehmigung.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Die sich der Zulassungsübertragung anschließende Störung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses sei ohne Einfluss auf das Zulassungsende als Vertragsarzt. Darüber hinaus könne der Vertragsarzt, der nach Verzicht auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ von diesem angestellt werde (§ 103 Abs. 4a S.1 SGB V), die Anstellungsgenehmigung nicht anfechten. Hierfür fehle ihm die Klagebefugnis, da die Anstellungsgenehmigung dem MVZ erteilt werde.
Hinweis: Ein Vertragsarzt verliert mit Erteilung der Anstellungsgenehmigung durch den erklärten Verzicht seine Zulassung.
SG München, Urt. v. 14.11.2018 – S 49 KA 231/18 ER