Verbotene Werbung

Klare Grenzen bei Darstellung von Cannabisbehandlungen im Netz

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
06 Nov. 2025

Darf im Internet über medizinisches Cannabis einfach so informiert werden oder ist das bereits verbotene Werbung? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil befasst und nun klare Grenzen gezogen: Internetplattformen dürfen nicht für Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Grundlage ist das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Im Besprechungsfall betrieb ein Unternehmen eine Onlineplattform, über die Patienten Termine bei Ärzten für Cannabisbehandlungen vereinbaren konnten. Für diese Vermittlung erhielt der Betreiber eine Vergütung. Eine Wettbewerbsorganisation sah darin einen Verstoß gegen das Werberecht und klagte erfolgreich durch mehrere Instanzen.

Der BGH stellte klar, dass medizinisches Cannabis ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist. Entscheidend war, dass die Plattform nicht einfach neutral informierte, sondern gezielt auf Einsatzgebiete und Vorteile der Behandlung hinwies. Dadurch wurde die Grenze zur unzulässigen Werbung überschritten.

Besonders wichtig: Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, ob konkrete Produkte oder Hersteller genannt werden. Auch die Bewerbung einer ganzen Arzneimittelklasse kann bereits gegen das Werbeverbot verstoßen. Zudem spielt es keine Rolle, dass letztlich Ärzte über die Verschreibung entscheiden. Die Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten kann Patienten dazu bewegen, gezielt eine Verschreibung zu begehren. Genau diese Beeinflussung soll das Gesetz verhindern, da die Verschreibungspflicht dem Schutz der Patienten dient.

Der BGH betonte außerdem, dass im Besprechungsfall die Internetdarstellung insgesamt darauf ausgelegt war, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die einseitige Hervorhebung von Vorteilen ging über eine sachliche Information hinaus und war daher unzulässig.

Hinweis: Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für digitale Gesundheitsangebote. Sie verdeutlicht, dass die Regeln des Heilmittelwerberechts auch im Internet strikt gelten und Anbieter ihre Inhalte entsprechend anpassen müssen.

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