Verbraucherfreundliche Werbung für Biozidprodukte

EuGH untersagt irreführende Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
13 Sept. 2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Begriff „hautfreundlich“ auf Desinfektionsmitteln künftig nicht mehr verwendet werden darf. Dieses Urteil betrifft insbesondere eine deutsche Drogeriekette, die ein Desinfektionsmittel mit dieser Bezeichnung vermarktet hatte. Die Entscheidung folgt einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Bezeichnung als irreführend ansah.

Das besagte Desinfektionsmittel fällt unter die Kategorie der Biozidprodukte und muss daher den strengen Werbevorschriften der EU-Biozidverordnung (Nr. 528/2012) entsprechen. Diese Verordnung besagt, dass die Werbung für Biozidprodukte hinsichtlich der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt nicht irreführend sein darf. Es ist verboten, Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder „ähnliche Hinweise“ zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Auslegung der Bezeichnung „ähnliche Hinweise“ gebeten. Das europäische Gericht sollte klären, ob der Begriff „hautfreundlich“ in diese Kategorie fällt. In seinem Urteil entschied der EuGH, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ auf Desinfektionsmitteln unzulässig ist. Er stellte fest, dass solche Produkte oft Alkohol oder andere chemische Substanzen enthalten, die die Haut austrocknen, reizen oder allergische Reaktionen hervorrufen können.

Die Bezeichnung „hautfreundlich“ vermittelt demgegenüber eine positive Konnotation und vermeidet jegliche Erwähnung der Risiken, wodurch sie irreführend wirkt. Verbraucher könnten so veranlasst werden, die Produkte häufiger oder in größeren Mengen zu verwenden, als es für ihre Haut ratsam ist. Der Fall geht nun an den BGH zurück, der auf Basis der Vorgaben des EuGH entscheiden wird.

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH ist ein bedeutender Schritt zum Schutz der Verbraucher und stellt sicher, dass die Werbung für gesundheitlich bedenkliche Produkte nicht verharmlosend oder irreführend ist. Hersteller müssen ihre Werbestrategien überdenken, um den strengen Anforderungen der EU-Biozidverordnung gerecht zu werden.

Das könnte Sie interessieren

21Sept.2021

Heilmittelwerbegesetz: Wann die Bezeichnung als „Praxiszentrum“ eine Irreführung sein kann

Wann die Bezeichnung einer Praxis als „Praxiszentrum“ irreführend im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist, musste in einem aktuellen Fall das Landgericht Braunschweig ...

Mehr erfahren
02Aug.2023

Gemeinschaftspraxis: Schon zwei Ärzte können ein „Zentrum“ bilden

Auch nur zwei Ärzte können gemeinsam ein Ärztezentrum bilden. Der Begriff „Zentrum“ weise im medizinischen Bereich nicht auf eine besondere Größe hin und sei nicht ...

Mehr erfahren
26Okt.2021

Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung als „Fachpraxis für Kieferorthopädie“

Darf ein Zahnarzt, der im Besitz des Titels Master of Science „Kieferorthopädie“ ist, sich auch als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ bezeichnen? Das Oberlandesgericht ...

Mehr erfahren
25Mai2022

Irreführende Werbung: Beschreibung als „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ ist unzulässig

Der Internetauftritt einer Zahnärztin, die sich als „Kinderzahnärztin und Kieferorthopädin“ darstellt, lässt den irreführenden Eindruck entstehen, „Kinderzahnärztin“ ...

Mehr erfahren
26Feb.2019

Irreführende Werbung: Mögliche Verwechslung mit Facharztbezeichnungen

Wann die Praxiswerbung durch die Verwechslungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung eine zur Täuschung geeignete Angabe darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) ...

Mehr erfahren
10Aug.2021

Verstoß gegen Irreführungsverbot: Doktortitel im Namen eines MVZ erfordert promovierte medizinische Leitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste kürzlich entscheiden, ob in einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum (Z-MVZ), das einen Doktortitel im Firmennamen führt, auch tatsächlich ...

Mehr erfahren