Verdeckte Gewinnausschüttung

Darf ein Businessplan noch im finanzgerichtlichen Verfahren hinterfragt werden?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
01 Juni 2015

Grundsätzlich wird ein Businessplan aufgestellt, bevor mit der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit begonnen wird. Gerade bei GmbHs, deren Tätigkeit eng mit der Privatsphäre eines Gesellschafters verknüpft ist, ist es daher ratsam, einen soliden Businessplan aufzustellen. Deutet dieser auf einen unrentablen Betrieb hin, wird das Finanzamt von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgehen, diese dem Einkommen der GmbH hinzurechnen und Steuern in empfindlicher Höhe festsetzen.

So erging es auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine GmbH gründete, damit diese einen Hochsee-Katamaran (zum Preis von 1,4 Mio. €) erwarb und ausschließlich an ihn vercharterte. Da aber nur ein Bruchteil der angefallenen Kosten als Gebühr verrechnet wurde, erlitt die GmbH Verluste. Das Finanzamt ging per se von einem unrentablen Betrieb aus und brachte verdeckte Gewinnausschüttungen zum Ansatz.

Die GmbH berief sich im Einspruchsverfahren auf ihren Businessplan und wollte dem Finanzamt nachweisen, dass es sich sehr wohl um eine rentable Betätigung handele. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war dann - für die GmbH überraschend - der Businessplan hinterfragt worden, was diese dazu bewegte, gegen die ablehnende Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.

Der belehrte die Gesellschaft eines Besseren: Nach Ansicht der BFH-Richter muss ein fachkundiger Prozessbeteiligter selbstverständlich damit rechnen, dass der Businessplan im Rahmen des Verfahrens hinterfragt werden kann. Es sei keinesfalls von einer überraschenden Handlung des FG auszugehen.

Hinweis: Ein solider und möglichst realitätsnaher Businessplan sollte bei jeder Unternehmensgründung erstellt werden, dies insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft gegründet werden soll, die Berührungspunkte mit der Privatsphäre des Gesellschafters hat.

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