Verdeckte Gewinnausschüttung

Kapitalgesellschaft als nahestehende Person

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Apr. 2015

Viele mittelständische Firmen bestehen nicht nur aus einer, sondern aus mehreren Gesellschaften. Dies kann historisch bedingt sein, aber auch den Zweck haben, einzelne Geschäftsfelder voneinander zu trennen und die Haftungsmasse nicht zu groß werden zu lassen. Allerdings ergibt sich dabei regelmäßig das Problem, dass einzelne Gesellschaften für größere Anschaffungen unterfinanziert sind.

In einem Urteilsfall steuerte daher eine Kapitalgesellschaft (A-GmbH) einen Betrag zu einer geplanten Anschaffung ihrer Schwestergesellschaft (B-GmbH) bei, indem sie einen Teil der Anzahlung an den Verkäufer überwies. Die B-GmbH erstattete der A-GmbH kurze Zeit später den Betrag zurück, so dass die Konten ausgeglichen waren. Später stellte sich jedoch heraus, dass das Anschaffungsgeschäft nicht zustande kam, weshalb der Verkäufer die gesamte Anzahlung an die A-GmbH zurücküberwies. Da die B-GmbH die Anzahlung an die A-GmbH schon erstattet hatte, hätte die A-GmbH der B-GmbH die vom Verkäufer erhaltenen Beträge weiterreichen müssen.

Folgerichtig aktivierte die B-GmbH eine Forderung gegenüber der A-GmbH. Für die Zeit des Bestehens der Forderung verlangte die B-GmbH allerdings keine Zinsen, weshalb der Betriebsprüfer von einer unrechtmäßigen Vorteilsgewährung ausging (sog. verdeckte Gewinnausschüttung). Er argumentierte hierbei, dass die A-GmbH der B-GmbH finanziell nur deswegen geholfen hätte, weil sie einen gemeinsamen Gesellschafter habe.

Zwar bestätigte dies die klagende B-GmbH, sie wies aber darauf hin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegen könne, weil der gemeinsame Gesellschafter nicht an beiden Gesellschaften beherrschend, also überwiegend, beteiligt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin jedoch keinen Ausschlussgrund für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Bereits 2008 hatte der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine beherrschende Stellung gerade nicht Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist. Vielmehr reicht es aus, dass eine Kapitalgesellschaft der anderen über ihren gemeinsamen Gesellschafter nahesteht.

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