Neben dem eigentlichen Steuerschuldverhältnis zwischen Gesellschaften, Bürgern und dem Staat kennt das deutsche Steuerrecht auch viele Haftungsmöglichkeiten. So haftet der Geschäftsführer einer GmbH zum Beispiel für Steuerschulden der GmbH, sofern und soweit diese den Fiskus gegenüber anderen Gläubigern benachteiligen.
Während diese Tatsache unter Geschäftsführern in der Regel bekannt ist, fristet die Haftung einer Organgesellschaft eher ein Schattendasein. Dabei haftet eine Organgesellschaft für sämtliche Steuern, die ihre Organträgerin (Muttergesellschaft) nicht an das Finanzamt zahlt.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war genau dieser Sachverhalt strittig: Ein Finanzamt wollte eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Gesellschafterin (AG) in Höhe von etwa 220.000 € in Haftung nehmen. Gemäß dem Vorsichtsprinzip bildete die Organgesellschaft eine gewinnmindernde Rückstellung.
Diese Gewinnminderung machte der Betriebsprüfer rückgängig und erhöhte das Einkommen der Organgesellschaft um den oben genannten Betrag. Die Richter gaben ihm dabei im Ergebnis recht; zwar stütze der Betriebsprüfer seine Einkommenserhöhung auf die falsche Vorschrift, unterm Strich dürfe das Einkommen aber nicht gemindert werden.
Das Gericht erkannte in der Bildung der Rückstellung nämlich eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochter- an ihre Muttergesellschaft, da die Haftungsinanspruchnahme allein durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden sei.
Hinweis: Da es zu einem solchen Fall noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, legte die klagende Gesellschaft Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Fall beurteilt.