Verdeckte Gewinnausschüttung

Vorbehalt in einer Tantiemevereinbarung ist schädlich

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
30 Apr. 2015

Tantiemen bilden im hiesigen Mittelstand einen wichtigen Vergütungsbestandteil von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die Tantieme ist allerdings nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die ihr zugrundeliegenden Vereinbarungen dem sogenannten Eindeutigkeitserfordernis entsprechen. Das bedeutet, dass sich die Höhe einer Tantieme ausschließlich anhand der maßgeblichen Verträge und dem für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Zahlenwerk (z.B. Buchführung, Steuererklärung, BWA etc.) berechnen lassen muss.

In einem kürzlich ergangenen Urteil hatten zwei Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils Anspruch auf eine Tantieme, die sich nach dem Steuerbilanzgewinn berechnete. Naturgemäß ändern sich die Steuerbilanzgewinne einer GmbH jedoch regelmäßig, zum Beispiel nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung oder im Rahmen von Änderungserklärungen.

Ob solche Änderungen Einfluss auf die Tantieme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer haben, stand im Ermessen der Gesellschafter, da sie folgende Vereinbarung geschlossen hatten: „Nachträgliche Änderungen des Steuerbilanzgewinns, insbesondere aufgrund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind bei deren Bestandskraft zu berücksichtigen, sofern dies die Gesellschafterversammlung so beschließt.“

Problematisch war der letzte Halbsatz, der dazu führte, dass die gesamte Tantieme nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig war. Außerdem mussten die Gesellschafter-Geschäftsführer diese statt als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als solche aus Kapitalvermögen versteuern.

Hinweis: Tantiemen sollten sich in der Praxis allein aus Rechenvorgängen ermitteln lassen, ihre Höhe darf nicht im Belieben der Gesellschafter-Geschäftsführer stehen.

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