Vereinfachungen bei der Organschaft geplant

BMF stellt Eckpunktepapier vor

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
11 Nov. 2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor einigen Monaten die Eckpunkte einer Gruppenbesteuerung in Anlehnung an die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vorgestellt, die in Deutschland die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft ersetzen könnte.

Nach der MwStSystRL kann nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Zudem kann ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

Die wesentlichen Merkmale der angedachten Gruppenbesteuerung sind die optionale Einbeziehung natürlicher Personen in die Umsatzsteuergruppe, der faktische Entfall der Notwendigkeit der finanziellen und organisatorischen Eingliederung und die freie Bestimmbarkeit des Organträgers.

Ferner sollen die Rechtsfolgen der Umsatzsteuergruppe - in Abweichung zur aktuellen Organschaftsregelung - erst nach entsprechender Antragstellung eintreten.

Das Eckpunktepapier wurde im April 2019 im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit den Spitzenverbänden der deutschen Industrie diskutiert. Offen ist, wann und inwieweit die Eckpunkte in ein späteres Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Hinsichtlich des Antragsverfahrens dürfte weitestgehend Konsens bestehen. Idealerweise tritt das Gesetz zum 01.01.2021 in Kraft, mit einer Übergangsphase bis zum 31.12.2021.

Hinweis: Nach bisherigem Rechtsstand handelt es sich bei einer Organschaft um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen und wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt. Für die steuerliche Organschaft ist bislang eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers notwendig. Die rechtlichen Folgen, die aus dem Konstrukt Organschaft entstehen können, sind je nach Steuerarten verschieden. Auch die Voraussetzungen, die an diese rechtlichen Folgerungen im Einzelnen geknüpft sind, stimmen bei den entsprechenden Steuerarten (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) nur teilweise überein.

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