Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Hierfür muss der überlebende Partner die Absicht zur Selbstnutzung haben und tatsächlich in die Immobilie einziehen.
Die Erbschaftsteuerbefreiung entfällt aber rückwirkend, wenn der überlebende Partner das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau von ihrem Ehemann das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin zunächst wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall machte sie aus steuerlicher Sicht einen entscheidenden Fehler und schenkte das Haus ihrer Tochter. Zwar behielt sie sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und blieb im Haus wohnen, das Finanzamt erkannte die Erbschaftsteuerbefreiung jedoch rückwirkend ab, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.
Der BFH bestätigte nun den rückwirkenden Entfall der Steuerbegünstigung und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zum Wohnen nutze.
Hinweis: Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel des Gesetzes zuwiderlaufen.