Verfahren von besonderem Interesse

Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Verzehr an Ort und Stelle?

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
16 Sept. 2018

Der Verzehr an Ort und Stelle ist immer häufiger Anlass für umsatzsteuerliche Abgrenzungsprobleme. Es geht um die Frage, ob die Umsätze zum Verzehr an Ort und Stelle in einer Bäckerei oder Metzgerei umsatzsteuerlich mit 7 % oder mit 19 % Umsatzsteuer zu behandeln sind. Ein Musterverfahren zu einer Bäckereifiliale könnte diese Frage beantworten.

Beim Finanzgericht Münster (FG) ist ein Verfahren anhängig, das den Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle durch Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten betrifft. Erfasst sind sowohl selbständige Fachgeschäfte, wie zum Beispiel Bäckereien mit eigenem Café, als auch Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten.

Das Verfahren wird auf der Homepage des FG unter der Kategorie „Verfahren von besonderem Interesse“ (Az. 15 K 2553/16 U) geführt. Aus diesem Grund gehen bei den Finanzämtern derzeit vermehrt Einsprüche von Bäckereien ein, die ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen unter Berufung auf dieses Verfahren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen wollen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat kürzlich in einer Kurzinformation die betreffenden Abgrenzungsfragen klargestellt. Nach Auffassung der OFD unterliegt die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart worden ist. Sofern die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder keine Sitzgelegenheiten vorhanden sind, liegt keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor, es gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen und mit dem Hinweis auf den Musterprozess einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Die Aussetzung der Vollziehung kann jedoch nicht gewährt werden, da nach Auffassung der OFD derzeit keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung bestehen.

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