Verfahrensrecht

Hinterziehungszinsen bei verschwiegenen Einkünften

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
07 Mai 2018

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können Sie Werbungskosten erst dann ansetzen, wenn Sie diese bezahlt haben. Sollten Sie umsatzsteuerpflichtig vermietet haben, so ist die gezahlte Umsatzsteuer als Werbungskosten abzugsfähig, mindert also den Gewinn und damit auch die darauf entfallende Einkommensteuer. Was ist jedoch, wenn die Einkünfte aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung im Rahmen einer Selbstanzeige erklärt werden und die hinterzogene Umsatzsteuer erst im Jahr der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt wird? Werden dann Hinterziehungszinsen für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer festgesetzt? Darüber musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden.

Im Jahr 2010 erstattete die Klägerin Selbstanzeige. Hierin erklärte sie Einkünfte aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung für die Jahre 2002 sowie 2004 bis 2008 nach. Daraufhin erließ das Finanzamt entsprechend geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide und setzte Hinterziehungszinsen fest. Die Nachzahlungen für die Umsatzsteuer wurden in den Jahren 2010 und 2011 geleistet. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die nacherklärten Jahre ließ das Finanzamt die Umsatzsteuernachzahlungen außen vor. Hiergegen argumentierte die Klägerin, dass es ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Jahren als „Ausgabe“ für sie zu einer doppelten Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowohl auf die hinterzogene Umsatzsteuer als auch auf die hinterzogene Einkommensteuer komme.

Das FG folgte der Klägerin jedoch nicht. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Um die nachgezahlte Umsatzsteuer gewinnmindernd als „Ausgabe“ in den entsprechenden Jahren zu berücksichtigen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach dem Gesetz kann die Umsatzsteuer erst zum Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Argument, dass bei rechtmäßigem Verhalten die entsprechende Umsatzsteuer gezahlt worden wäre, bleibt unbeachtlich. Denn die reine Fiktion eines nicht gegebenen tatsächlichen Geschehens kann die Strafbarkeit eines tatsächlich verwirklichten Delikts nicht entfallen lassen. Die vorgebliche „doppelte” Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung ist gesetzeskonform. Die Klägerin hatte immerhin die Vorteile sowohl der zu niedrigen Einkommensteuer- als auch der zu niedrigen Umsatzsteuerfestsetzung genossen.

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