„Vergessene“ Sonderbetriebsausgaben

Formeller Bilanzenzusammenhang rechtfertigt keine erfolgswirksame Nachholung

Eine Ärztin schaut auf ein Tablet
02 Dez. 2019

Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus privaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsausgaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezogen werden können.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.

Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, scheiterte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten. Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbetriebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.

Hinweis: Der BFH lehnte auch ab, die Kosten über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Jahr 2009 anzuerkennen. Nach Gerichtsmeinung dürfen in der Vergangenheit bilanziell unberücksichtigt gebliebene Einlagen über diesen Weg später nicht - veranlagungszeitraumübergreifend - erfolgswirksam nachgeholt werden.

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