Außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei einer regulären Besteuerung nach sich ziehen würde.
Dass auch Entschädigungszahlungen begünstigt sein können, die einem Selbständigen infolge einer Vergleichsvereinbarung zufließen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer mobilen Altenpflege nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem Land Rheinland-Pfalz und einem Landkreis in einen Vergleich eingewilligt, wonach er auf eine ihm zustehende Förderung nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflgeHG) verzichtete und im Gegenzug eine Entschädigungszahlung von insgesamt 192.000 € erhielt. Das Finanzamt hatte den Betrag dem regulären Steuersatz unterworfen, der BFH gestand dem Pflegedienstbetreiber allerdings den ermäßigten Einkommensteuersatz zu.
Das Gericht erklärte, eine ermäßigte Besteuerung setze voraus, dass eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen besteht und letztere bei tatsächlicher Zahlung steuerpflichtig gewesen wären. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, weil der Pflegedienstbetreiber die Zuschüsse nach dem LPflgeHG bei tatsächlicher Zahlung als Betriebseinnahme hätte versteuern müssen. Auch das weitere Erfordernis, wonach die Entschädigung eine Ersatzleistung sein muss, die auf einer eigenständigen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht, war vorliegend erfüllt. Die Entschädigung im Urteilsfall war nicht lediglich eine abgewandelte Zahlungsart der ursprünglich strittigen Fördergelder, sondern eine Zahlung, die auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhte.
Hinweis: Auch ordnete der BFH die Entschädigungszahlung nicht den gewöhnlichen Geschäftsvorfällen eines Selbständigen zu, was eine ermäßigte Besteuerung ebenfalls ausgeschlossen hätte. Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass der Geschäftsvorfall nicht dem „Tagesgeschäft“ des Pflegedienstbetreibers zuzurechnen und somit durchaus ungewöhnlich war.
Fundstelle/n:
BFH, Urt. v. 25.08.2015 – VIII R 2/13; www.bundesfinanzhof.de